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Wichtiges zum SMV-Recht kurz erklärt

Das Bayerische Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) enthält die rechtlichen Grundlagen für die öffentlichen und privaten Schulen. Die für die SMV zentralen Vorschriften stehen im Art. 62 BayEUG.

Die Aufgaben der SMV

In Art. 62 Absatz 1 BayEUG werden die Aufgaben der SMV erläutert. Wichtig ist, dass sich diese grundsätzlich auf eine Mitwirkung innerhalb eurer Schule beschränken.

Zu den Aufgaben der SMV gehören u. a.

Nach vorheriger Absprache mit der Schulleitung und mit ihrer Zustimmung darf die SMV Veranstaltungen organisieren und durchführen. Das können z. B.

  • Schulfeste,
  • Faschingsveranstaltungen sowie
  • Arbeitsgruppen kultureller, sportlicher oder musischer Art sein.

Dazu zählt die Mitwirkung von Schülerinnen und Schülern bei der Aufsicht während der Pause oder bei Schulveranstaltungen. Mitwirkung meint in diesem Fall, dass ihr unterstützende Tätigkeiten ausüben dürft. Die Aufsichtspflicht und die Gesamtverantwortung haben die Lehrkräfte bzw. die Schule (vgl. §22 BaySchO).

D. h., ihr setzt euch für die Rechte und Bedürfnisse eurer Mitschülerinnen und Mitschüler ein.

D. h., im Falle von Missverständnissen, Streitigkeiten u. Ä. könnt ihr als Vermittler zwischen den Parteien auftreten, z. B. bei Problemen zwischen Lehrkräften und einzelnen Schülerinnen/Schülern.

Die Rechte der SMV

Art. 62 Abs. 1 BayEUG führt nachfolgend genannte Rechte für die SMV-Arbeit auf. Diese Rechte stellen sicher, dass ihr euch an der Gestaltung von Schule und Schulleben beteiligen könnt.

Damit ihr euch überhaupt an Entscheidungen in Schulfragen beteiligen könnt, müsst ihr zunächst einmal in Erfahrung bringen, was z. B. an eurer Schule geplant wird.

Durch das Informationsrecht wird euch zugesichert, dass ihr ein Recht auf diese Informationen habt. So ist die Schulleitung verpflichtet, eure gewählten Vertreter (Schülersprecherin/Schülersprecher) über alle Angelegenheiten zu unterrichten, die für die Schule allgemeine Bedeutung haben und/oder die Schülerangelegenheiten betreffen. Dazu gehören z. B. Aspekte, die die Schulentwicklung betreffen. 

Ihr erhaltet z. B. bei Gesprächsterminen mit der Schulleitung oder dem Elternbeirat Gelegenheit, eure Ideen und Wünsche zu formulieren. Ihr habt z. B. das Recht, Anregungen für Projekttage oder zur Unterrichtsgestaltung zu geben und konkrete Vorschläge zu machen. Beachtet aber, dass damit kein Anspruch verbunden ist, dass eine bestimmte Entscheidung dann auch ganz in eurem Sinn ausfällt.

Dieses Recht gesteht euch zu, zwischen verschiedenen Parteien (also z. B. einem Lehrer und einem Schüler oder zwischen Schülern) im Falle von Konflikten zu vermitteln. Ihr seid dann in einer ähnlichen Rolle wie Streitschlichter.

Leider bleibt Ärger nicht immer aus. Deshalb steht es euch zu, Beschwerden bei den Lehrkräften, bei der Schulleitung und im Schulforum vorzubringen.

Bei bestimmten Aufgaben, z. B. der Aufstellung der Hausordnung und der Organisation von Veranstaltungen, haben Schülerinnen und Schüler beispielsweise im Rahmen des Schulforums das Recht, mitzubestimmen und ihre Interessen einzubringen.

Was geht, was geht nicht?

Hier findest du Antworten auf häufig gestellte Fragen:

Ja, in Art. 62 Abs. 1 BayEUG steht: „Die Schülerinnen und Schüler werden dabei (gemeint ist die SMV-Arbeit) von der Schulleiterin oder vom Schulleiter, von den Lehrkräften und den Erziehungsberechtigten unterstützt.”

So stellt die Schulleitung z. B. für Veranstaltungen der SMV soweit möglich die erforderlichen Räume zur Verfügung.

Bei ihren Entscheidungen müssen die Schulleiterinnen und Schulleiter aber viele schulische, pädagogische und rechtliche Aspekte im Blick haben, die euren Wünschen und Vorschlägen manchmal entgegenstehen können.

 

Ja, in Art 62 Abs. 8 BayEUG heißt es: „Auf Antrag gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Mitgliedern der Klassensprecherversammlung oder des Schülerausschusses an Vollzeitschulen in der Regel einmal im Monat Gelegenheit, auch während der Unterrichtszeit zu einer Besprechung zusammenzukommen.”

Achtet darauf, dass ihr die SMV-Besprechungen rechtzeitig beantragt (mindestens eine Woche vorher!) und dass dem Antrag eine Tagesordnung beigefügt ist. Erst wenn die Schulleitung ihr Einverständnis gegeben hat, könnt ihr die Klassensprecherversammlung durchführen.

Tipps: Stimmt die Tagesordnung, also das, was ihr besprechen wollt, vor der Beantragung des SMV-Treffens mit eurer Verbindungslehrkraft ab. In den ersten vier Unterrichtsstunden werden häufig schriftliche Leistungstests geschrieben. Schlagt deshalb am besten SMV-Versammlungen außerhalb dieser Stunden vor.

Noch Fragen?

Euch fehlen hier Aspekte, die ihr gerne beantwortet hättet? Dann lasst es uns wissen, sendet eure Frage bzw. Anregung einfach an diese Email oder die im Kontakt hinterlegte Adresse mit dem Stichwort SMV-Portal - Rechte.

Urheberrecht und Datenschutz

Urheberrecht und Datenschutz - davon ist auch die SMV nicht ausgenommen, wichtige Informationen dazu erhältst du in der Rubrik „Gesetze, Verordnungen etc."